Die Gesellschaft – Satzung

Satzung des Vereins
Ehrenfried-Walther-von-Tschirnhaus-Gesellschaft (EWvTG).
Freundeskreis des Mathematisch-Physikalischen Salons e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Ehrenfried-Walther-von-Tschirnhaus-Gesellschaft. Freundeskreis des Mathematisch-Physikalischen Salons.“ (EWvTG). Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
2. Der Verein mit Sitz in Dresden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur. Die Tschirnhaus-Gesellschaft fördert dabei das Ansehen von Ehrenfried Walther von Tschirnhaus (1651-1708), dessen Wirken eng mit Sachsen und der Oberlausitz verbunden ist, wie auch die Erforschung und Vermittlung der sächsischen Wissenschaftsgeschichte und die Bewahrung ihrer Zeugnisse. Er versteht sich als Freundeskreis des Mathematisch-Physikalischen Salons (MPS) der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. die Förderung der Aktivitäten des MPS, dessen Sammlung u.a. das Erbe von Tschirnhaus
b. die Unterstützung von Erwerbungen für die Sammlung des MPS. Die vom Verein für den
c. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,

bewahrt.

MPS erworbenen Objekte gehen in den Besitz des MPS über. Sie erhalten eine Inventarnummer des MPS und stehen diesem uneingeschränkt zur Verfügung. Die Art der Erwerbung wird im Inventarbuch ausgewiesen.

Publikationen, Forschungsarbeiten, Forschungsaufenthalten und dergleichen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Als Förderverein nach § 58 AO hat er seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in §2, Absatz 1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks des Körperschaften zu verwenden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitglied der EWvTG kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

2. Der Verein hat ordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Mitglied von Amts wegen ist der jeweils amtierende Direktor des MPS, weitere Mitglieder von Amts wegen können in der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

3. Über den schriftlich zu stehenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

4. Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Die Kündigungserklärung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig. Ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.

5. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung dann bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds. Der Beschluss über den Ausschluss wird dem Betreffenden unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

6. Wirtschaftsunternehmen, die sich der EWvTG als wohlwollende Förderer zu Verfügung stellen, können als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden.

7. Auswärtige Vereine und Institutionen, die zur EWvTG einen regelmäßigen Kontakt wünschen, können als korrespondierende Mitglieder in den Verein aufgenommen werden. Zwischen dem Verein und dem korrespondierenden Mitglied findet wenigstens einmal im Jahr ein Informationsaustausch über die aktuellen Aktivitäten statt. Korrespondierende Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Sie werden zu Mitgliederversammlungen eingeladen, erhalten jedoch kein Stimmrecht.

8. Natürliche Personen, die sich um das Ansehen Ehrenfried Walther von Tschirnhaus‘ besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Beiträge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

2. Der Vorstand kann auf Antrag im Einzelfall Ermäßigungen gewähren.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen:
a. dem Vorsitzenden
b. einem stellvertretenden Vorsitzenden
c. einem Kassenwart
d. zwei Beisitzern.

Von Amts wegen ist der amtierende Direktor des MPS Vorstandsmitglied, die übrigen Mitglieder werden gewählt.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren schriftlich und in geheimer Abstimmung gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt die Vorstandschaft durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zu nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.

3. Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.

Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:

a. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder; Durchführung der Beschlüsse der
b. Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen;
c. Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnungen, Haushaltsansätze, Finanzplanung;
d. Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle

Mitgliederversammlung; erhobenen Widersprüche.

4. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Dem Kassenwart kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.

5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Mitglied anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

6. Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung.

7. Der Vorstand hat sich zu regelmäßigen Sitzungen zusammenzufinden, mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung.

8. Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten gemeinsam (§ 26 BGB). Die Vertretung des Vorsitzenden ist zulässig.

9. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.

2. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl des Vorstands
b. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c. die Wahl von zwei Kassenprüfern
d. die Genehmigung der Jahresrechnung
e. die Entlastung des Vorstands
f. Satzungsänderungen
g. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
h. die Auflösung des Vereins
i. die Festlegung der Betätigungsschwerpunkte des Vereins für das kommende Jahr.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen.

6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen, soweit die Geschäftsordnung keine andere Frist vorschreibt.

Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird (Dringlichkeitsantrag).

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf (mindestens 14-tägig) einberufen werden, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig.

Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der stimmberechtigen Vereinsmitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der volljährigen Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Auf Vorschlag des Vorstandes kann auch ein vereidigter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie sonstiger Kassen und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in
der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Die ordnungsgemäße Kassenführung ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 8, Absatz 2 beschlossen werden.

2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden zwei volljährige Vereinsmitglieder als Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47ff. BGB).

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ehrenfried-Walther-von-Tschirnhaus-Gesellschaft. Freundeskreis des Mathematisch-Physikalischen Salons e.V. an den Mathematisch-Physikalischen Salon der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 In Kraft setzen der Satzung

Vorstehende Satzung wurde neu gefasst und in der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2015 bestätigt.                       Sie ist am 30.Oktober 2015 nach Eintragung der Änderungen in das Vereinsregister in Kraft getreten.